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Schweinfurt

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Betriebliche Altersversorgung

Arbeitgeberleistungen für Ihre Vorsorge

Mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) sichern Sie sich eine zusätzliche Altersvorsorge mit hohen Renditen. Sie profitieren von einer umfassenden staatlichen Förderung. Denn die Einzahlung ist steuerfrei - bis auf den letzten Cent.

Jedem Arbeitnehmer steht gesetzlich zu, Teile seines Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung anzulegen. Die Finanzierung erfolgt direkt durch den Arbeitgeber oder per Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer.

Ihre Vorteile

  • Attraktive staatliche Förderung
  • Verbesserte Versorgungssituation im Alter
  • Sicherung des Lebensstandards
  • Anrechnungsfrei beim Bezug von Bürgergeld

Vergleich bAV – Vermögenswirksame Leistungen

Besonders lukrativ ist die Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen (VL) in bAV. So fließt bei gleicher Nettoauszahlung fast das Doppelte in Ihre persönliche Altersvorsorge.

VL-Sparen bAV statt VL
Bruttogehalt 3.000 Euro 3.000 Euro
Vermögenswirksame Leistungen (VL) + 40 Euro + 40 Euro
Umwandlung VL in bAV 0 Euro - 40 Euro
Zusätzliche Umwandlung in bAV 0 Euro - 33 Euro
Steuer- und SV-Bruttogehalt 3.040 Euro 2.967 Euro
Steuern1 - 378 Euro - 360Euro
Sozialabgaben - 625 Euro - 610Euro
Vermögenswirksame Leistungen (VL) - 40 Euro 0 Euro
Nettoauszahlung 1.997 Euro 1.997 Euro
Anlage 40 Euro 75 Euro bzw.
84 Euro inklusive Arbeitgeberpflichtzuschuss2

1 Lohnsteuerklasse I inklusive Kirchensteuer; Baden-Württemberg; GKV-versichert. Zusatzbeitrag 1,6%. (Quelle: bAV easy-Rechner (Werte gerundet), Stand 02.2023)

2 Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen (Direktversicherung/ Pensionskasse/ Pensionsfonds) ist der Arbeitgeber seit 2019 verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 % zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers eine Sozialversicherungsersparnis hat. Für den Bestand gilt dies ab 2022. (Tarifverträge können hiervon abweichen.)

Die staatliche Förderung im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes kommt für die Umwandlung von VL in BAV nicht in Betracht.

Die fünf Durchführungswege

  • Beträge sind steuer- und sozialabgabenfrei bis 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze West
  • weitere 4% p.a. steuerfrei. Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“,§ 40b EStG a. F., werden von den 8% der BBG abgezogen.

  • Beträge sind steuer- und sozialabgabenfrei bis 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze West
  • weitere 4% p.a. steuerfrei. Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“,§ 40b EStG a. F., werden von den 8% der BBG abgezogen.

  • Beträge sind steuer- und sozialabgabenfrei bis 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze West
  • weitere 4% p.a. steuerfrei. Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“,§ 40b EStG a. F., werden von den 8% der BBG abgezogen.
  • Steuer- und sozialabgabenfrei, wenn Beiträge zur Übernahme einer Pensionsverpflichtung gezahlt werden

  • Beiträge in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialabgabenfrei
  • Bei Entgeltumwandlungen ist die Sozialabgabenbefreiung auf maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze West begrenzt

  • Beiträge in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialabgabenfrei
  • Bei Entgeltumwandlungen ist die Sozialabgabenbefreiung auf maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze West begrenzt


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